Corona-Soforthilfe für alle Solo-Selbständigen beantragt

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22.4.2020

Viele Solo-Selbständige haben keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe, da sie keine Betriebsstätte haben, sondern von zu Hause aus arbeiten. Die Mittel der Soforthilfe dürfen nur zur Deckung der laufenden Betriebskosten wie Mieten, Pacht, Leasingraten verwendet werden, sofern ein akuter Liquiditätsengpass besteht. Aber nicht für den Lebensunterhalt, also die private Miete oder Krankenversicherung. Viele Solo-Selbstständige haben aber zum Beispiel mit Pachtzahlungen kein Problem, sondern eben damit, dass sie von den Einnahmen ihre Lebenshaltungskosten bestreiten müssen. Solo-Selbstständige und Freiberufler sind nicht verpflichtet, in der Arbeitslosenversicherung Mitglied zu sein; ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht deshalb nicht. "Viele stehen vor den Trümmern ihrer Existenz!" Einziger Weg: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Immerhin wurde der Zugang hierzu erheblich gelockert: vereinfachtes Verfahren ohne Vermögensprüfung.

Die Münchner SPD hat den Oberbürgermeister aufgefordert , sich bei der Staatsregierung dafür einzusetzen, dass auch für diese Zielgruppe für die Dauer der Corona-Krise eine Lösung gefunden wird.
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