Endlich Rechtssicherheit bei der Patientenverfügung
Quelle: Münchner Mieter Magazin 3/2010; bearbeitet von Heide-Marie Emmermann
Wer hat nicht schon einmal daran gedacht: Was passiert mit mir, wenn ich in einer Klinik oder einer Pflegeeinrichtung liege, mich nicht mehr artikulieren kann, sei es durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall? Was ist, wenn ich in einem Koma liege, und das womöglich jahrelang, obwohl ich das gar nicht will, ich das aber nicht mehr bestimmen kann? Natürlich drücken wir diesen Gedanken immer schnell weg mit dem saloppen Satz: „Mir wird schon nichts passieren!“
Und wenn doch?
Mit Hilfe der Patientenverfügung kann man detailliert festlegen, was im Bedarfsfall zu tun oder zu lassen ist, einschließlich der Beendigung lebenserhaltender und –verlängernder Maßnahmen wie etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung. "Angehörige, Ärzte und Pflegeeinrichtungen müssen sich künftig verbindlich an die Willensäußerung halten und können natürlich dafür auch nicht bestraft werden." Die aktive Sterbehilfe, z.B. in Form eines tödlichen Medikaments, bleibt allerdings weiterhin verboten und strafbar, auch wenn der Patient sich das wünscht.
Eine Patientenverfügung sollte auf jeden Fall schriftlich verfaßt werden, muß aber nicht notariell beglaubigt sein. Dabei genügt es nicht, pauschal alle möglichen "Behandlungsformen abzulehnen oder „vorzubestellen“, wenn man sich nicht mehr äußern kann, sondern es müssen in der Patientenverfügung für möglichst konkrete Situationen möglichst konkrete Regelungen getroffen werden, z.B. für den Fall einer Gehirnschädigung oder eines unheilbaren Krebsgeschwürs."
Wer hat nicht schon einmal daran gedacht: Was passiert mit mir, wenn ich in einer Klinik oder einer Pflegeeinrichtung liege, mich nicht mehr artikulieren kann, sei es durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall? Was ist, wenn ich in einem Koma liege, und das womöglich jahrelang, obwohl ich das gar nicht will, ich das aber nicht mehr bestimmen kann? Natürlich drücken wir diesen Gedanken immer schnell weg mit dem saloppen Satz: „Mir wird schon nichts passieren!“
Und wenn doch?
Fortsetzung:
"Ein Paragraph zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§1901 a und b BGB) vom September 2009 und ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2010 zur passiven Sterbehilfe haben nun endlich Rechtssicherheit geschaffen und jedem Menschen ein Instrument an die Hand gegeben, das es erlaubt, die medizinische Behandlung im Krankheitsfall selbst vorsorglich und verbindlich zu regeln, wenn keine Willensäußerung mehr möglich ist." Jeder von uns kann in diese Lage kommen, nicht nur ältere Menschen.Mit Hilfe der Patientenverfügung kann man detailliert festlegen, was im Bedarfsfall zu tun oder zu lassen ist, einschließlich der Beendigung lebenserhaltender und –verlängernder Maßnahmen wie etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung. "Angehörige, Ärzte und Pflegeeinrichtungen müssen sich künftig verbindlich an die Willensäußerung halten und können natürlich dafür auch nicht bestraft werden." Die aktive Sterbehilfe, z.B. in Form eines tödlichen Medikaments, bleibt allerdings weiterhin verboten und strafbar, auch wenn der Patient sich das wünscht.
Eine Patientenverfügung sollte auf jeden Fall schriftlich verfaßt werden, muß aber nicht notariell beglaubigt sein. Dabei genügt es nicht, pauschal alle möglichen "Behandlungsformen abzulehnen oder „vorzubestellen“, wenn man sich nicht mehr äußern kann, sondern es müssen in der Patientenverfügung für möglichst konkrete Situationen möglichst konkrete Regelungen getroffen werden, z.B. für den Fall einer Gehirnschädigung oder eines unheilbaren Krebsgeschwürs."
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